Satzung

Satzung

Satzung des Tennisclub Bad Pyrmont e.V.

§1 ( Name und Sitz )
Der Verein führt den Namen Tennisclub Bad Pyrmont e.V., mit Sitz in Bad Pyrmont. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tennissports. 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung und Erhaltung von Sportanlagen und Förderung sportlicher Übungen, Jugendpflege und Leistungen im Tennissport. 

§2 ( Zweck des Vereins )
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§3 ( Mittel des Vereins ) 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

§4 ( Vergütungen )
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

§5 ( Auflösung des Vereins )
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Pyrmont die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Sports zu verwenden hat.
 
§ 6 ( Mitgliedschaft )
Der Club besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Jugendlichen. 

Ordentliche Mitglieder sind:
  • aktive Mitglieder
  • fördernde Mitglieder
  • Ehrenmitglieder
Jugendliche Mitglieder sind Personen bis 18 Jahren. 

Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit gewählt. Sie haben Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, zahlen jedoch keinen Beitrag. 

§ 7 ( Erwerb der Mitgliedschaft )
Wer die Mitgliedschaft beantragt, wird namentlich für die Dauer eines Monats am schwarzen Brett des Clubheims bekannt gegeben. 

Während dieser Zeit kann sich jedes ordentliche Mitglied beim Vorstand gegen eine Aufnahme wenden. 

Der Vorstand kann Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft ohne Nennung von Gründen zurückweisen. 

§8 ( Mitgliedsbeiträge) 
Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge an den Club zu zahlen. Diese werden jährlich vor der Freisaison per Lastschrifteinzugsverfahren abgebucht. Das Nähere bestimmt eine von der Mitgliedsversammlung zu beschließende Beitragsordnung. 

§ 9 ( Erlöschen der Mitgliedschaft ) 
Die Mitgliedschaft erlischt:
  • durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Frist von3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres, 
  • durch Ausschluss aus dem Club auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes
Ausschließungsgründe sind insbesondere: 
  • schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Clubs,
  • grober Verstoß gegen die Clubkameradschaft,
  • Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr, wobei nachträgliche Zahlung des Rückstandes den Ausschließungsgrund nicht aufhebt.
Das betroffene Mitglied ist vor Beschlussfassung zu hören. Es kann gegen den Beschluss des Vorstandes die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
§ 10 ( Organe des Clubs ) 
Organe des Clubs sind:
  • Vorstand
  • Mitgliederversammlung
§ 11 ( Vorstand ) 
Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern:
  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden
  • dem Schriftwart
  • dem Kassenwart
  • dem Sportwart
  • dem Jugendwart
  • dem Pressewart
  • dem Internetbeauftragten 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.Vorsitzende allein oder der 2.Vorsitzende gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftwart. 

Der Vorstand bleibt bis zur Neubestellung im Amt. 

§ 12 ( Pflichten und Rechte des Vorstandes )
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. 

Der Vorsitzende beruft die Versammlung ein und leitet sie. Er setzt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern fest. 

Vorstandssitzungen werden nach Bedarf abgehalten. Der Vorsitzende hat eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder es verlangt. 

§ 13 ( Mitgliederversammlung )
Der Vorsitzende beruft alljährlich im 1. Quartal eine Mitgliederhauptversammlung ein. Hierzu muss eine Woche vorher schriftlich eingeladen werden. 

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
  • Geschäftsberichte der Vorstandsmitglieder
  • Entlastung des Vorstandes (alle 2 Jahre)
  • Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer (alle 2 Jahre)
  • Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
Die stimmberechtigten Mitglieder beschließen mit einfacher Mehrheit. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder nach vollendetem 18. Lebensjahr. 

Das Abstimmungsverfahren bestimmt der 1.Vorsitzende. Auf Antrag von 3 Mitgliedern ist geheim abzustimmen. Wahlen sind geheim, sofern nicht einstimmig offene Abstimmung beantragt wird. 

Die Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen. 

§ 14 ( Berufungszwang )
Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder es verlangen. 

§ 15 ( Beschlussfähigkeit )
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. 

§ 16 ( Geschäftsjahr )
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 17 ( Auflösung des Clubs )
Der Club kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. 

Diese Satzung wurde durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 11. Oktober 2005 einstimmig beschlossen.
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